Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 - Aktenzeichen: III ZR 179/20 und III ZR 192/20
Wenn soziale Netzwerke wie Facebook in Zukunft die Äußerung eines Nutzers löschen und sein Konto sperren wollen, können sie das nicht über seinen Kopf hinweg tun. Sie müssen, wenn sie löschen, ihn zumindest nachträglich informieren. Wollen sie das Konto für eine gewissen Zeit sperren, müssen sie ihm das vorher mitteilen, Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ihm dann auch noch auf die Stellungnahme antworten. Erst dann ist die Sperre erlaubt.
Damit hat der Bundesgerichtshof, Deutschlands oberstes Zivilgericht, nicht entschieden, ob das eigentlich in Ordnung war, was die zwei Nutzer, die geklagt haben, veröffentlicht hatten. Beide hatten 2018 bei Facebook massive verbale Angriffe auf Migranten losgelassen. Facebook hatte die Posts gelöscht und beide jeweils für einen gewissen Zeitraum gesperrt. Grundsätzlich, so sagen die Bundesricht
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