🇩🇪 🏳️ völkerrechtliche Aktivierung der deutschen Gemeinden 🏳️ 🇩🇪

L R P ▫️ Einwohnerantrag Anleitung unter Gemeinde = ▫️ Kriegszustand vs. Weltfrieden ▫️ der bürgerliche Tod vs. Aktivierung der deutschen Gemeinden ▫️ Schuldnerperson vs. schutzbedürftige Person ▫️ Kollateralkonto/Sondervermögen vs. Gläubiger Die völkerrechtliche Aktivierung deutscher Gemeinden Grundgesetz Artikel 28 gesamtdeutsches Dach 4 vertikale deutsche Staatsstruktur : !!die (Gemeinden) unten links in (Klammern) sind die Gemeinden mit Wappen und Sondervermögen!! Das einzelne Gemeinde-Wappen ist auf die Flagge der Bundesrepublik zu setzen. Drei Gemeinde-Angehörigen können durch selbstständige Handlungen oder durch Gemeindebeschluss 2 Flaggenmasten an den Ortseingängen/Ortsausgängen anbringen. Die Flagge der Bundesrepublik 🏳️ mit Gemeindewappen ist in auswärtiger Richtung vor dem Ortschild anzubringen, die Flagge der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (Grundgesetz) 🇩🇪 hinter oder neben dem Ortschild. 🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️🏳️ Der vom deutschen Kaiser 1914 ausgerufene völkerrechtliche Kriegszustand im Seerecht ist eine innerdeutsche Angelegenheit im gesamtdeutschen Dach. Die Herbeiführung des völkerrechtlichen Weltfrieden kann nicht von außerhalb (Trump, Q, Putin, VN) erfolgen, sondern nur durch „nicht-ausgebürgerte frühere deutsche Staatsangehörige“ nach GG 116 (2) Satz 2 (Erbfolge bis vor 1906). Diese Personengruppe als Eigentümer der weißen Flagge muss sich zu erkennen geben, um damit den völkerrechtlichen Kriegszustand außer Kraft zu setzen = juristischer Weltfrieden. Doppelfunktion der weißen Flagge: 1. wird die weiße Flagge von den Eigentümern (Gläubiger) benutzt, gilt das als völkerrechtliche Friedensflagge, welche den völkerrechtlichen Kriegszustand von 1914 beendet. 2. wird die weiße Flagge von anderen Personen als den Eigentümern benutzt, gilt das als völkerrechtliche Parlamentärflagge nach der HLKO. Besitz und Inhaberschaften dieser Personen übertragen sich dadurch auf die Eigentümer der weißen Flagge! Wie können sich nicht-ausgebürgerte frühere deutsche Staatsangehörige“ nach GG 116 (2) Satz 2 juristisch erkennbar machen? 1. Im einzelnen über die schutzbedürftige Person für nicht-ausgebürgerte frühere deutsche Staatsangehörige. 2. Im großen Kollektiv als Eigentümer der weiße Flagge durch das Völkerrechtssubjekt D e u t s c h l a n d den rechtlichen Kriegszustand außer Kraft setzen. 3. Auf Gemeindeebene durch Gemeindebeschluss oder selbstständige Handlungen von mindestens drei Bürgern, die völkerrechtliche Aktivierung der Gemeinden mit Sondervermögen vollziehen. Die Flagge der Bundesrepublik mit dem jeweiligen Gemeindewappen zusammen mit der Flagge der BRD an allen Ortseingängen anbringen. Führt mittel- bis langfristig zum juristischen Weltfrieden wie Punkt 2.
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