31NBs167Js14141/21(2) Berufungsverfahren des Markus Huck: Wird das Grundgesetz mißachtet? Teil 3
Um den Diskurs zu kontrollieren das Grundgesetz missachten, es außer Kraft setzen..... einfach so? Ist keinem der Beteiligten Polizist:innen*A , keinem der Beteiligten Staatsanwalt:innen*A oder Richter:innen*A im Verfahren gegen Markus Huck der Gedanke gekommen, dass sie OHNE RECHTFERTIGUNG in seine Grundrechte eingreifen?
Scheinbar nicht, wäre es anders gewesen, wären wir alle heute nicht hier. Es geht hier um den Art. 20 GG um das Rechtsstaatsprinzip, die Gewaltenteilung (checks and balances) und um die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz.
Eine beliebte “Fangfrage“ aus dem ersten Semester im Jurastudium lautet:
Welche Grundrechte haben die sogenannte Ewigkeitsgarantie, können also nicht, auch nicht mit 2/3 Mehrheit geändert werden?
Gut die Hälfte meiner Mitstudent:innen* haben die falsche Antwort gegeben und 1-20 geschrieben. Richtig ist aber 1 und 20.
Das bedeutet, z.B. Artikel 4 Grundgesetz könnte und sollte man meiner atheistischen Grundhaltung entsprechend ändern. Das gilt auch für Artikel 6 und 7. Den Artikel 12a sollten wir ganz schnell Aufheben, oder Verwerfen und dafür einen Artikel 9a, nach dem Beispiel der Japanischen Verfassung einfügen.
Nicht aufheben oder verwerfen können wir wegen der Ewigkeitsgarantie Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz, dieser lautet:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Quelle surprise, Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen sich an Gesetz und Recht halten.
Im Fall des Kollegen Markus Huck war das bisher nicht so, heute ist es ihre Aufgabe, verehrte Diverse*, Herren und Damen Schöffenrichter, Recht und Gesetz wieder Geltung zu verschaffen.
Keine leichte Aufgabe, aber es gibt im Grunde nicht so viel Möglichkeiten, gehen wir sie der Reihe nach durch:
Freispruch 1. Klasse
Sie sehen die Unschuld des Kollegen Markus Huck zweifelsfrei für erwiesen an, meiner Ansicht nach die einzig mögliche “richtige“
Entscheidung, wobei richtig ein ehr subjektiver Maßstab ist.
Freispruch 2. Klasse
Sie haben Zweifel an der Schuld des Kollegen Markus Huck, d.h. aus Mangel an Beweisen oder der Klassiker: in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten.
Einstellung ohne Auflagen nach § 153 StPO
“Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit“. Herr RA Laurenz Notdurft hat genau das letzte Woche der Staatsanwaltschaft angeboten, ich zitiere aus der Strafanzeige gegen Staatsanwalt Haas:
Das tatverdächtige*A Haas hat, nach Ansicht das Hinweisgeber:in*, als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren, durch seine Beweisführung und besonders durch seine Weigerung diese Anklagen fallen zu lassen, ergo das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, bei das Hinweisgeber:in*, welches der Verhandlung als Journalist:in* persönlich beigewohnt hat, schwere Zweifel an der Grundrechtstreue des tatverdächtigen*A Haas aufkommen lassen.
Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO
“Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“, dass ist inzwischen leider das absolute Steckenpferd der meisten Staatsjuristen, in meinen Augen nichts weiter als eine Geheime-Sonder-Justiz, erst kürzlich eindrucksvoll demonstriert im Fall des Sängers Gil Ofarim. Ich denke der Kollege Markus Huck ist nicht bereit diesen Weg zu gehen, was nur mit seinem ausdrücklichen Einverständnis möglich ist.
Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 (60) Tagessätzen
Weniger als 90, bzw. 60 Tagessätze bedeutet nicht vorbestraft, auch die Zuverlässigkeit wird nicht in Frage gestellt.
Verurteilung zu einer Geldstrafe, mehr als 90 Tagessätze
Eine Verurteilung zu einer Haftstrafe halte ich für absolut ausgeschlossen. Allerdings war es genau das, was die Staatsanwaltschaft in der ersten Instanz dazu bewogen hat, noch am Tag der Urteilsverkündung, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Sieben (7) Monate auf Bewährung sollten es sein, man wollte den Kollegen Markus Huck als Vorbestraft “Brandmarken“. Dieses Ziel lässt sich auch mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Ts erreichen.
Ich mag mich täuschen, aber so wie ich den Kollegen Markus Huck kenne, wird er keine Geldstrafe bezahlen, sondern lieber in Ersatzhaft, seit
im Verhältnis 2:1, die Geldstrafe im “Hotel zur festen Stange abwohnen“.
Voraussetzung dafür ist ein rechtskräftiges Urteil, das steht aber nicht in Aussicht, denn der Kollege Markus Huck wird gegebenenfalls auch in diesem Verfahren hier Rechtsmittel einlegen, d.h. eine Entscheidung des OLG über eine Revision des Verfahrens anstreben.
Sollte die Revision wider Erwarten abgewiesen werden, es gibt meiner Beobachtung nach gleich mehrere zwingende Revisionsgründe, stellt der Kollege Markus Huck am Tag der Rechtskraft des Urteils, einen Antrag nach § 359 StGB, zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten.
In Teil IV erkläre ich ihnen den Art. 66 Abs. 2 der Landesverfassung BW und den § 339 StGB, das ist die Richteranklage und die Rechtsbeugung
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8 months ago 00:08:02 1
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