Der Nürnberger Kodex (1947 - 2021) - Krise in der Medizin - Ethik des Impfens?
Der Nürnberger Kodex (1947)
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die
betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in
der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder
irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen
Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen
und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese
letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer
Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die
Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und
Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person,
welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der
Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt.
Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere
weitergegeben werden kann.
2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft
zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind.
Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem
Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden
Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und
Schädigungen vermieden werden.
5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden
kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche
ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre
Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die
Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder
Tod zu schützen.
8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte
Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die
den Versuch leiten oder durchführen.
9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu
beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine
Fortsetzung unmöglich erscheint.
10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den
Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner
besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des
Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur
Folge haben könnte.
Zitiert nach: Mitscherlich & Mielke (Hrsg.) (1960)
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